Satzung der Maigesellschaft Bergstein

 

Inhaltsübersicht.

 

§ 1     Vereinszweck

 

§ 2     Mitgliedschaft

 

§ 3     Vorstand

 

§ 4     Maiversteigerung

 

§ 5     Maifest

 

§ 6     Versammlungen

 

§ 7     Kleiderordnung

 

§ 8     Sanktionen

 

§ 9     Chronik

 

§ 10   Beschlüsse

 

§ 11   Haftung

 

§ 12   Auflösung

 

§ 1 Vereinszweck.

 

Die Maigesellschaft Bergstein 1957 ist ein Verein.

 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege des in Bergstein seit alters her bestehenden Maibrauchtums.

 

Zum Maibrauchtum zählen die Feier der Mainacht unter Berücksichtigung der Maiversteigerung sowie das Maifest.

 

Die Maigesellschaft fördert die Eintracht und Geselligkeit unter den Jugendlichen. Sie unterstützt den Erhalt und die Förderung der Dorfgemeinschaft mit ihren Mitteln.

 

§ 2 Mitgliedschaft.

 

Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme eines Junggesellen in die Maigesellschaft. Zur Aufnahme bedarf es eines Beschlusses gem. § 10 dieser Satzung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Beschlüssen des Vereins und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Bei Missverständnissen untereinander ist sich des Ausspruchs des Vorstandes als Ehrenrat zu fügen

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Rausheiraten oder unehrenhafte Entlassung. Eine unehrenhafte Entlassung bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder der Maigesellschaft. Der Vorstand stellt fest ob eine solche Mehrheit besteht. Einer Beschlussform gem. § 10 dieser Satzung bedarf es hierfür nicht.

 

 

§ 3 Vorstand.

 

Der Vorstand wird jedes Jahr im Rahmen der Hauptversammlung öffentlich gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die16 Jahre und älter sind.

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

1. Kassierer

 

2. Kassierer

 

1. Schriftführer

 

2. Schriftführer

 

Das Wahlverfahren läuft wie folgt ab:

 

a) Über jeden Posten des Vorstandes wird in einer separaten Wahl entschieden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmgleichheit zwischen den Meistgewählten, ergeht eine Stichwahl zwischen diesen.

 

b) Die Wahl wird vom Wahlleiter ausgeführt. Das Amt des Wahlleiters kann durch den ehemaligen Vorsitzenden übernommen werden. Anderen Falls wird im Voraus ein Mitglied für diesen Posten berufen.

 

c) Gewählt wird in offener Wahl mittels Handzeichen. Die Maigesellschaft ist stimmberechtigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Maigesellschaft, einschließlich des amtierenden Vorstandes, anwesend ist. Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme pro Wahlgang.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorzubereitung, Einberufung und Leitung der Versammlungen einschließlich der Jahreshauptversammlung

 

b) Festlegung der Kleiderordnung gem. § 7 dieser Satzung

 

c) Entscheidung über Sanktionen, soweit gem. § 8 dieser Satzung der Vorstand hierin Entscheidungen treffen kann

 

d) Entscheidung über die Anerkennung einer Entschuldigung für fehlendes oder zu spätes Erscheinen auf Versammlungen oder zu Pflichtterminen

 

e) Vertretung der Maigesellschaft nach außen; es gilt Einzelvertretung - eine Vertretung ist ausgeschlossen, wenn sie in der Absicht erfolgt die Maigesellschaft zu schädigen

 

f) Erteilung von besonderen Vollmachten im Einzelfall an andere Vereinsmitglieder oder Dritte

 

g) Fassung von Eilbeschlüssen anstelle von Beschlüssen der Mitglieder gem. § 10 dieser Satzung, wenn im einzelnen konkreten Falle eine Versammlung nicht rechtzeitig einberufen und der Beschluss nicht aufgeschoben werden kann; für Aufnahmebeschlüsse gem. § 2 dieser Satzung kann kein Eilbeschluss ergehen

 

h) Entscheidung als Ehrenrat bei Missverständnissen zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander

 

i) Feststellung der 3/4 Mehrheit gem. § 2 dieser Satzung.

 

Der Vorstand entscheidet in der Erstbesetzung (1. Vorsitzender, 1. Schriftführer und 1. Kassierer). Es gilt das Mehrheitsprinzip. Ist eines dieser Mitglieder verhindert wird es durch seine Zweitbesetzung vertreten.

 

 

§ 4 Maiversteigerung.

 

Die Versteigerung der Maibräute findet alljährlich ca. 4 Wochen vor dem 1. Mai statt.

a) Jeder Mann, der 16 Jahre und älter ist, kann während dieser Versteigerung für die Frau seines Herzens steigern.

b) Die Versteigerung läuft nach dem Amerikanischen Prinzip ab. Angefangen bei 10 Cent der Maigesellschaft kann mit gleichem oder steigendem Einsatz bis zu einem Betrag von € 3,00 (auch als 3-€-TAX bezeichnet) Mitbieten. Daraufhin geht es in € 3,00 Schritten weiter.

c) Frauen, die nicht über € 3,00 am Ende ihrer Versteigerung hinausgekommen sind, kommen in den „Sack“ und werden am Ende der gesamten Veranstaltung kollektiv erneut zur Versteigerung angeboten.

 

d) Die Maikönigin des Vorjahres wird nicht versteigert. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn spätestens auf der Versteigerung ein Antrag auf Versteigerung der Vorjahresmaikönigin gestellt und dieser von der Maigesellschaft angenommen worden ist.

e) Junggesellen, die im Auftrag anderer ein Mädchen ersteigern, haben die Maigesellschaft während der Versteigerung des betreffenden Mädchens durch die Bemerkung „Auf den -Name-“ in Kenntnis zu setzten. Bei Geboten auf Tiere wird das Geld zwar angenommen, das Gebot hingegen ist nichtig!

 

f) Hebt jemand seine Hand während einer laufenden Versteigerung höher als seine Nasenspitze, so gilt dies als Gebot.

g) Die Frau, für die am Ende am meisten Geld bezahlt wurde, wird Maikönigin. Maikönig wird derjenige, welcher den letzten Einsatz auf die Königin gemacht hat.

h) Verzichtet sie, so wird die nach ihr meistbebotene Maikönigin. Entsprechend wird auch mit der 2. und 3. Maikönigin verfahren.

 

 § 5 Maifest.

 

In jedem Jahr hält die Maigesellschaft im Mai ein Maifest ab.

Das Maifest setzt sich aus folgenden Programmpunkten zusammen:

         Freitag:       Panik-Parade mit anschließendem Panikball

Samstag:    hl. Messe mit Umzug und anschließendem Maiball

         Sonntag:     Frühschoppen

 

§ 6 Versammlungen.

 

a) Jedes Jahr im Anschluss an das Maifest ist eine Hauptversammlung durch den amtierenden Vorsitzenden einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt, oder der Alte bestätigt wird.

 

b) Weitere Versammlungen unterliegen dem Vorsitzenden, sollten die Zahl von 3 jedoch nicht unterschreiten.

 

c) Die Versammlungen einschließlich der Jahreshauptversammlung werden vom dem amtierenden Vorsitzenden durch seinen 1. Schriftführer in Schriftform frühzeitig einberufen.

 

d) Über die Versammlungen einschließlich der Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer/Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Kleiderordnung.

 

Die Kleiderordnung sieht vor, dass während des Maifestes, im Besonderen sei Umzug und Maiball genannt, Krawattenpflicht, Sakkopflicht, sowie Stoffhosenpflicht herrscht, und dass auch Sportschuhwerk als verboten angesehen wird.

Bei Umzügen anderer Vereine wird im Vorfeld die Kleiderordnung der MG festgelegt.

§ 8 Sanktionen.

 

Die Maigesellschaft kennt folgende Sanktionen für Missstände: Strafrunde, Stiefel und Geldzahlung.

 

Strafrunden werden verhängt für:

 

a) Unentschuldigtes oder zu spätes unentschuldigtes Erscheinen zur Versammlung

b) Zu spätes Erscheinen am Maifestwochenende zu Arbeiten Samstag- und Sonntagmorgens für jede angefangene halbe Stunde

c) Verstöße gegen die Kleiderordnung (siehe § 7), wenn diese angeordnet wurde

d) Unentschuldigte Abwesenheit bei Pflichtterminen; bekannt gegeben auf Versammlungen oder in schriftlicher Form durch den Schriftführer

e) Sonstige Missstände & Verhaltensweisen

Stiefel werden verhängt für:

 

a) Antrinken einer Runde

 

b) Umstoßen eines noch nicht leeren Glases während einer Runde

 

Strafrunden und Stiefel sind bis zur letzten Versammlung vor der Versteigerung zu geben. Bis dahin nicht gegebene Strafrunden sind mit der Anzahl der Mitglieder und mit dem momentanen Bierpreis in Bar an die Kasse der Maigesellschaft zu zahlen; nicht gegebene Stiefel kosten € 15,00.

 

Strafrunden und Stiefel sind nur zu geben bzw. zu zahlen, wenn sie mit einer Begründung versehen sind aus welcher sich ergibt weshalb eine Strafrunde/Stiefel verhängt worden ist.

 

Geldbeträge werden verhängt für Abwesenheit um 24 Uhr und 6 Uhr in der Mainacht am Maibaum. Der Geldbetrag für eine Abwesenheit um 24 Uhr beträgt € 25,-.Der Geldbetrag für eine Abwesenheit um € 6 Uhr beträgt 50,-. Der Vorstand kann hiervon in besonderen Fällen eine Ausnahme machen und den Geldbetrag in eine Strafrunde ändern.

 

Das Fehlen auf der Maiversteigerung - entschuldigt oder unentschuldigt -wird mit einer Strafrunde geahndet. Über eine weitergehende Sanktion bei unentschuldigtem Fehlen entscheidet der Vorstand.

§ 9 Chronik.

 

Die mit dem Gründungsjahr 1957 beginnende Chronik der Maigesellschaft ist vom Vorstand jährlich zu vervollständigen. Sie liegt allen Mitgliedern der Gesellschaft beim Vorsitzenden oder online zur Einsicht offen.

 

§ 10 Beschlüsse.

 

Die Maigesellschaft ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Maigesellschaft auf einer Versammlung oder einem vorher angekündigtem Pflichttermin anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn einer ersten Abstimmung festzustellen. Sie bleibt beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.

 

Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Feststellung der Stimmmehrheit kommt es lediglich auf die Anzahl der anwesenden abstimmenden Mitglieder an.

 

Ein Beschluss zur Änderung dieser Satzung ist nur auf einer Versammlung möglich. Hierfür bedarf es einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden abstimmenden Mitglieder.

 

§ 11 Haftung.

 

a) Für Verbindlichkeiten der Maigesellschaft aus Rechtsgeschäft, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstiger Begründung haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Haftung des Privatvermögens der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

b) Wird die Maigesellschaft vertreten, sei es durch ein Vorstandsmitglied oder sei es durch einen besonders Bevollmächtigten, so verpflichtet der Vertreter nur das Vereinsvermögen. Niemals verpflichtet er das Privatvermögen der Vereinsmitglieder.

 

c) Haftet jemand auf Grund seiner Stellung als Vertreter aus Rechtsgeschäft zusammen neben der Maigesellschaft als Gesamtschuldner, so stellt die Maigesellschaft im Innenverhältnis den Vertreter frei. Das heißt, die Maigesellschaft ersetzt ihm das von ihm geleistete. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter keine Vertretungsmacht hatte und die Maigesellschaft diese Vertretung im Nachhinein nicht genehmigt.

 

d) Haftet jemand auf zusammen neben der Maigesellschaft als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung, so gilt für das Innenverhältnis folgendes:

 

Handelte der einzelne vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, so stellt er im Innenverhältnis die Maigesellschaft frei. Das heißt er ersetzt der Maigesellschaft das von ihr geleistete. Für die Feststellung von Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jeweils ein positiver Nachweis notwendig, gleichgültig ob die Haftungsnorm einen positiven Nachweis dieser Merkmale verlangt oder das Vorliegen auch nur eines dieser Merkmale vermutet oder sogar gar nicht benötigt.

 

Handelte der einzelne nicht nachgewiesenermaßen vorsätzlich oder handelte er nicht nachgewiesenermaßen rechtswidrig (können also Vorsatz oder Rechtswidrigkeit nicht positiv festgestellt werden), so stellt ihn die Maigesellschaft im Innenverhältnis frei. Das heißt, die Maigesellschaft ersetzt ihm das von ihm geleistete.

 

Handelte der einzelne nicht nachgewiesenermaßen schuldhaft (kann also die Schuld nicht positiv festgestellt werden), so haften er und die Maigesellschaft im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Das heißt, beide haben gleich viel zu leisten.

 

§ 12 Vereinsauflösung.

 

Eine Auflösung des Vereines ist nicht vorgesehen. Somit wurde auch keine Regelung zur Auslösung getroffen.

 

 

   

Bergstein, den 1.1.2000

Rainer Bergs, 1. Vorsitzender

Manuel Bergs, 1. Schriftführer

Thomas Wergen, 1. Kassierer